Beschluss des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27.02.2012 (Steuerbemessung bei Stellplätzen)



Beschluss des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27.02.2012
Aktenzeichen: II FPS 4/11
Entscheidungstenor: Der Wohnungseigentümer, welcher einen abgetrennten Stellplatz in dem von ihm bewohnten Haus hat, muss  eine Immobiliensteuer zahlen, deren Bemessungsgrundlage nicht die Wohnung selbst, sondern das übrige Gebäude ist. Ein Stellplatz dagegen, welcher sich außerhalb des Gebäude befindet, stellt eine neue Immobilie dar. Die Eigentümer solcher Stellplätze müssen eine Steuer zu höheren Steuersätzen entrichten.  Allein in dem Fall, in dem der Stellplatz unstrittig zu der Wohnung gehört und für die Wohnung ein eigenes Grundbuch geführt wird, kann bei der Steuerbemessungsgrundlage für den Stellplatz die Wohnung herangezogen werden.

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