Beleidigung auch ohne Vulgarismus



Das Bezirksgericht in Lodsch hat entschieden, dass der Tatbestand einer Beamtenbeleidigung erfüllt ist, wenn man einen Beamten als eine Sache oder ein Tier bezeichnet. In dem konkreten Fall handelte sich um solche Ausrücke eines Beschwerdeführers, wie: „Dieses etwas, was man als einen Staatsanwalt bezeichnen kann“ oder „Dieses etwas hat über die Zulässigkeit meines Antrages nicht entschieden“, die gegen den leitenden Staatsanwalt in dem Beschwerdeschreiben gerichtet waren.

AZ: V Kz 47/14

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