Immobilienbesteuerung



Beim Erwerb eines Grundstücks durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die bestimmten Gesellschafter Träger der Grundsteuer, nicht die Gesellschaft selbst. Das Oberste Verwaltungsgericht hat es damit begründet (AZ: II FSK 2985/12), dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rechtspersönlichkeit hat und dadurch kein Eigentümer des erworbenen Grundstücks sein kann. Nur die einzelnen Gesellschafter werden das Eigentum an dem Grundstück erwerben. Daher sind sie auch Grundsteuerträger.

AZ: II FSK 2985/12

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