Prozesskostenhilfe



Der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass die laufende Zwangsvollstreckung aus dem Privatvermögen des Schuldners ein ausreichender Grund für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sein kann. In seinem Beschluss vom 18. März 2015 spricht sich das Gericht für die Begründung des Antrages auf Prozesskostenhilfe aus, weil der Gerichtvollzieher den vollständigen Zugriff auf das Bankkonto des Schuldners hatte und der Schuldner über sein Geld ohne Zustimmung des Gerichtsvollziehers nicht verfügen konnte. Das Oberste Gericht sieht in einem solchen Fall die Möglichkeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

AZ: I CZ 18/15

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