Beschluss des Obersten Gerichts vom 14.02.2012 (Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages)



Beschluss des Obersten Gerichts vom 14.02.2012
Aktenzeichen: III PZP 5/11
Entscheidungstenor: Die als Kündigung bezeichnete Willenserklärung, welche von einem aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber abgegeben wurde, hat die Auflösung des Arbeitsvertrages gemäß den Vorschriften über die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer zur Folge, auch wenn in dem befristeten Arbeitsvertrag keine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen wurde. 

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