Keine Klage gegen das Untätigbleiben des Bürgermeisters



Das Woiwodschaftliche Verwaltungsgericht in Allenstein hat entschieden, dass eine Untätigkeitsklage wegen dem Nichtaufstellen eines Verkehrsschildes gegen den Bürgermeister nicht zulässig ist (AZ: II SAB/Ol 188/14). Nachdem sich zwei Einwohner an den Bürgermeister mit dem Antrag gewendet haben, ein Verkehrsschild an einer bestimmten Stelle aufzustellen, um bessere Sicherheit auf der Straße zu gewährleisten, ist er untätig geblieben. Dagegen haben sich die Einwohner mit einer Klage an das Verwaltungsgericht gewendet. Das Gericht hat betont, dass eine Klage gegen ein faktisches Handeln nicht zulässig ist, somit können die Bürger auch gegen das Untätigbleiben des Bürgermeisters keine Klage erheben.

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