Vernichtung eines Testamentregisterauszuges ist nicht ausreichend



Um ein notarielles Testament wirksam zu widerrufen reicht es nicht, einen Auszug des Testaments zu vernichten. Das Berufungsgericht in Siedlce (AZ: I Ns 145/14) hat betont, dass der Testamentregisterauszug dem Original nicht gleichzustellen ist und dadurch die Widerrufungsmaßnahme an dem Auszug (verbrennen, zerreißen, zerschneiden) rechtlich unwirksam ist. Nur das Original stellt ein Testament dar, ein Auszug ist im Sinne des polnischen Zivilgesetzbuches kein Testament. Daher kann die Vernichtung eines solchen nicht zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung führen.

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