See als Kaufgegenstand



Ein See kann kein Gegenstand eines Kaufvertrages sein – so das Warschauer Appellationsgericht. Das polnische Wasserecht schließt grundsätzlich die öffentlichen Gewässer vom bürgerlichen Rechtsverkehr aus (mit gesetzlichen Ausnahmen). Ein über ein Grundstück mit einem See abgeschlossener Kaufvertrag zwischen zwei Privaten sei daher gesetzwidrig. Aufgrund des Fehlers bei dem Abschluss des Kaufvertrages entstand ein Schaden seitens des Klägers. Das Gericht hat entschieden, dass der Notar für den Fehler haftet. Er dürfte einen solchen Vertrag nicht beurkunden und sollte die Vertragspartner darüber unterrichten, was für Anforderungen das Gesetz an Kaufverträge über Grundstücke stellt. 

Urteil vom 13.02.2015, AZ: I ACa 2069/14

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