Im Urlaub unzufrieden?  Ansprüche gegen das Reisebüro



Wenn Sie einen Vertrag mit einem bestimmten Reiseveranstalter abgeschlossen haben und unzufrieden sind, weil die tatsächlich erbrachte Reiseleistung deutlich davon abweicht, was Ihnen versprochen wurde, können sich Ansprüche gegen das Reisebüro erheben. Sie können später Gewährleistungsanspruche erheben. Sollte der Veranstalter binnen 30 Tagen keine Stellung dazu genommen haben, so gilt es, dass er die Ansprüche aus Gewährleistung vorbehaltslos angenommen hat – bestätigte das Berufungsgericht in Łódź.

AZ: III Ca 988/14

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