Familiäre Bindungen und Schadensersatz



Zu dem engsten Familienkreis gehören nicht nur die Ehegatten und Kinder, sondern auch Geschwister und andere Familienmitglieder. In Betracht kommen im konkreten Fall auch solche Personen, die zwar mit dem Geschädigten nicht verwandt sind, dennoch diesem sehr nahe standen, wie etwa der nichteheliche Lebenspartner. Ihnen allen kann ein Anspruch auf Schadensersatz nach dem Ableben des Familienmitglieds zustehen. Der engste Familienkreis ist im Bereich des Schadensrechts weit auszulegen, so das Bezirksgericht in Bialystok.

AZ: II Ca 208/14

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