Beschluss des Obersten Gerichts vom 09.12.2011


Aktenzeichen: III CZP 79/11
Entscheidungstenor: Ein Kaufvertrag, welcher ein Grundstück zum Gegenstand hat, ist unwirksam, wenn er nur zum Schein abgeschlossen wurde und einen tatsächlichen abgeschlossenen Schenkungsvertrag verdecken sollte.

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