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Am 05.06.2014 stellte das polnische Verfassungstribunal die Verfassungswidrigkeit von Art. 99 Abs. 2 Pkt. 1a und 1b und Art. 170a des Rechts über das Hochschulwesen fest, welche nun am 30.09.2015 ihre Geltungskraft verlieren. Dieses Urteil dürfte Studenten freuen, welche sich für mehr als nur eine Fachrichtung entschieden haben. Dem Urteil entsprechend steht den öffentlichen Hochschulen kein Recht zu, die Gebühren für die zweite oder eine weitere Studienrichtung zu erheben. Wie das Tribunal ausführte, gehört das Recht auf Hochschulbildung zu den wichtigsten Rechten, die der Staat zu sichern hat. Studiengebühren sind als eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu betrachten und die entsprechenden Vorschriften auch eng auszulegen.

AZ: K 35/11

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