Absichtserklärung auch ohne Willenskundgebung



Die Absicht, sich irgendwo dauerhaft aufzuhalten, bedarf keiner Willenserklärung. Diese Absicht ist zahlreichen polnischen Vorschriften als eine der Voraussetzung, die es zu erfüllen gilt, geregelt. Wie das Oberste Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21.03.2014 feststellte, reicht es für die Annahme dieser Absicht aus, dass eine Person an einen bestimmten Ort ihren Lebensmittelpunkt verlagerte; eine ausdrükliche Absichtserklärung ist nicht erforderlich.

AZ:   I OW 310/13

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