Grundbuch nach dem Ableben  anlegen



Wie das polnische Oberste Gericht urteilte, kann ein Grundbuchgericht ein Grundbuch auch dann anlegen, wenn ein Teil der Miteigentümer der Immobilie nicht mehr lebt und es Probleme bei der Feststellung der Erben gibt. In diesem Fall kann das Gericht von der Regel, dass in das Grundbuch nur Lebende einzutragen sind, eine Ausnahme machen, um so die Interessen der lebenden Eigentümer zu wahren.

AZ: I CSK 204/13

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