Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 12.01.2012


Aktenzeichen: I OSK 820/11
Entscheidungstenor: Dient ein enteignetes Grundstück einem anderen Ziel als dem Enteignungsziel, so ist ein Anspruch des ehemaligen Grundstückseigentümers auf Rückübereignung des Grundstücks gerechtfertigt.

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