Die Übernahme von Entwürfen einer elektrischen Anlage durch eine konkurrierende Gesellschaft stellt eine unlautere Handlung dar, welche mit einem Produktionsverbot bestraft werden kann, so das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 13.02.2014. Die Rechtswidrigkeit dieser Handlung wird im Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Verbot unlauteren Wettbewerbs geregelt.