Erstattung der Kosten für Ersatzwagen



Das polnische Oberste Gericht stellte in seinem Beschluss fest, dass der Unfallbeschädigte die Erstattung der Kosten für die Anmietung eines Ersatzwagens von dem Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers verlangen kann und zwar so lange, bis der Beschädigte einen neuen Wagen erwirbt, aber nur dann, wenn der im Unfall beschädigte Wagen nicht mehr reparaturfähig war.

AZ:  III CZP 76/13

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