Beschluss des Obersten Gerichts vom 09.09.2011


Aktenzeichen: I CSK 657/10
Entscheidungstenor: Auch ein Grundstück, welches auf dem Gebiet eines Naturparks belegen ist, muss eine Verbindung mit einem öffentlichen Weg haben. Die Einräumung eines Notwegerechtes ist daher auch hier gerechtfertigt. Der Umfang dieses Rechts hängt von der Bestimmung des Grundstücks ab.

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