Das Oberste Gericht, Geldwäsche und Finanzstraftat



Für Geldwäsche drohen bis zu acht Jahre Haft. Es ist jedoch unklar, ob bei der Beurteilung des Sachverhalts auch die Herkunft des Geldes relevant ist.

Das Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25. September 2013 nicht geklärt, ob der Täter zeitgleich eine Finanzstraftat begeht, indem er der Steuerpflicht aufgrund der fehlenden Steuerzahlung bei Geldwäsche entgeht. Das Oberste Gericht wird sich den komplizierten Fall bei größerer Gerichtsbesetzung erneut vornehmen.

AZ: I KZP 10/13

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