Verfassungsbeschwerde im polnischen Recht



Eine Verfassungsbeschwerde im Sinne des Art. 79  Abs. 1 der Verfassung vom 2 April 1997, kann jedermann, dessen Verfassungsrechte und Freiheiten verletzt worden sind, zum Verfassungsgerichtshof erheben. Im Rahmen dieses Artikels werden auch die Bedingungen für Bearbeitung einer solchen Beschwerde durch das Verfassunggerichtshof benannt.
 
Die detaillierten Regelungen, welche sich auf die Verfassungsbeschwerde beziehen, sind im Gesetz vom 1 August 1997 ĂĽber den Verfassungsgerichtshof verankert.

Eine Verfassungsbeschwerde kann ausschlieĂźlich nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtberater verfasst werden (Ausnahme: eine Verfassungsbeschwerde in eigener Sache kann ein Richter, Staatsanwalt, Notar oder Professor ggf. habilitierter Doktor der Rechtswissenschaften verfassen).

Sollte der Kläger aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage sein, die Kosten für das Verfassen einer Verfassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsberater zu tragen, so kann das Gericht einen Pflichtverteidiger für den Kläger bestimmen. Der Antrag auf einen Pflichtverteidiger muss beim Amtsgericht, das entsprechend dem Wohnort des Klägers bestimmt wird, gestellt werden. Wird dem Antrag des Klägers entsprochen, muss dieser die Kosten für das Verfassen der Verfassungsbeschwerde nicht entrichten.

Eine Verfassungsbeschwerde ist GerichtsgebĂĽhren befreit.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde kann nur ein Rechtsakt öffentlicher Gewalt (Gesetz, Verordnung) sein. Der Verfassungsgerichtshof lehnt es ab, Verfassungsbeschwerden, welche gezielt nur gegen ein Gerichtsurteil oder Verwaltungsorgan gerichtet sind, zu bearbeiten.  Mit einer Verfassungsbeschwerde kann man nur gegen rechtliche Regulierungen vorgehen, welche die Grundlage eines solchen Gerichtsentschlusses bilden. 

Im Fall, dass ein angefochtener Rechtsakt seine Rechtskraft verloren hat, bevor eine Verfassungsbeschwerde eingereicht worden ist, gilt es aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist, um die Verfassungsrechte und Freiheiten zu schĂĽtzen.

Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann über einer Verfassungsbeschwerde entscheiden, wenn der Kläger zuvor alle ihm zu Verfügung stehenden verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtswege ausgeschöpft hat.
 
Die Frist: die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb von 3 Monaten nach Ausschöpfung aller Rechtswege dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Die Frist beginnt zu laufen, wenn dem dem Kläger der rechtskräftige Gerichtsentschluss, die letzte Entscheidung oder eine andere Form der finalen Entscheidung zugestellt worden ist. Zu spät eingereichte Beschwerden werden vom Verfassungsgerichtshof nicht bearbeitet.
 
Der Verfassungsbeschwerde mĂĽssen die folgenden Unterlagen beigefĂĽgt werden:

- Eine Vollmacht zum Verfassen einer Verfassungsbeschwerde (im Fall, dass eine Verfassungsbeschwerde von einem Pflichtverteidiger verfasst wurde, muss der Verfassungsbeschwerde eine Kopie der Entscheidung des zuständigen Amtsgerichtes über die Zuteilung eines solchen Verteidigers und der Entscheidung der Selbstverwaltung der  Rechtsanwälte oder der Selbstverwaltung der Rechtsberater, welche den konkreten Rechtsanwalt oder Rechtsberater zum Pflichtverteidiger bestimmt haben); des Weiteren – bei juristischen Personen – den aktuellen Auszug aus dem entsprechenden Register
- Eine Kopie der Entscheidung des Organs der öffentlichen Gewalt, durch die sich der Kläger in seinen Verfassungsrechten und Freiheiten verletzt sieht;
- Eine Kopie der Entscheidungen, welche im Zuge der Ausschöpfung des Rechtsweges und der Rechtsmittel gesprochen wurden, samt der Entscheidung, die vom Organ der ersten Instanz getroffen wurde.

Die Verfassungsbeschwerde muss samt der Anhänge in fünf Exemplaren eingereicht werden.

Die Verfassungsbeschwerde sollte nach folgendem Muster verfasst werden:

- allgemeine Informationen: persönliche Daten des Klägers und des Bevollmächtigten
-  Gegenstand der Verfassungsbeschwerde
- Verfassungsbeschwerdebefugnis, Benennen des Aktes der öffentlichen Gewalt, welcher die Grundrechte verletzt
- BegrĂĽndung: Vermutung der Grundrechtsverletzung